Der Mai macht alles neu. Es grünt so grün und es liegt was in der Luft! Aber auch im Januar, wenn die Tristesse von fifty shades of grey die Farbpalette bestimmt, bleibt nicht alles beim Alten. Für reichlich Abwechslung sorgen diverse neue gesetzliche Vorschriften, die am ersten Tag des kalten Monats in Kraft treten. Neu gemacht hat dieser Januar wieder einmal das Filmförderungsgesetz! Den Anfang macht im Kino der Vorspann und zu Ende ist ein Film immer erst am Schluß des Abspanns. An diesen Plätzen werden die Förderer eines Films aufgeführt. Bei deutschen Filmen erscheinen sehr häufig dort die drei Buchstaben „FFA“ für „Filmförderungsanstalt“ auf der Leinwand. Die quasi Daseinsberechtigung und Arbeitsgrundlage der FFA ist das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films, kurz das Filmförderungsgesetz, ganz kurz das FFG. Beide haben die schöne Aufgabe, dem deutschen Film auf die Beine zu helfen, der Anfang der 60er Jahre zu schwächeln begann. Sie starteten die „Mission Possible“ vor 49 Jahren mit dem ersten Filmförderungsgesetz vom Dezember 1967. Seitdem wird das Gesetz regelmäßig aktualisiert. Neu gemacht hat der Januar zum Beispiel den § 47 FFG über die barrierefreie Fassung. Mal schauen, was sich damit ändert! Der erste riesige Schritt wurde vor knapp vier Jahren im Mai bzw. August 2013 getan. Seitdem gilt der Grundsatz: Barrierefreiheit für den deutschen Film! Wer von der FFA Fördergelder für die Produktion eines Films erhält, ist zur Herstellung einer Audiodeskription und von Untertiteln für Hörgeschädigte verpflichtet. So verlangte es § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 FFG. Die anderen öffentlich-rechtlichen Förderer haben vergleichbare Regelungen übernommen. Weil fast alle deutschen Filme aus einem dieser Fördertöpfe Gelder erhalten, gibt es inzwischen auch für fast alle deutschen Filme eine Audiodeskription und Untertitel. Das ist super! Im neuen § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die bisherige Regelung im Prinzip wiederholt. Neu ist aber, daß die Audiodeskriptionen und Untertitel nicht wie bisher irgendwann, sondern pünktlich zum Kinostart hergestellt werden. Diese zeitliche Klarstellung ist auch super! Nicht geregelt war in dem alten Gesetz, wie Sehbehinderte und Hörgeschädigte im Kinosaal auch tatsächlich die Audiodeskription in die Ohren und die Untertitel vor die Augen bekommen. Dieser Thematik nimmt sich der brandneue Satz 2 des § 47 an, der da lautet: „Förderhilfen für Kinos und für den Absatz von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn barrierefreie Fassungen in geeigneter Weise und in angemessenem Maße zugänglich gemacht werden.“ Hier hilft der Blick ins Gesetz zum Verständnis der Rechtslage nicht viel weiter. Die sehr allgemein gehaltene Vorschrift muß erst einmal alltagstauglich gemacht werden und mit dieser Aufgabe ist die FFA betraut. Sie wird in Abstimmung mit Fachleuten auf dem Gebiet der benötigten Technik und Interessenvertretern von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen möglichst konkrete Vorgaben erarbeiten. Mit den Begriffen „geeignet“ und „angemessen“ stellt der Gesetzgeber klar, daß die FFA sich dabei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu halten hat, also eine Interessenabwägung vornehmen muß. Zu klären ist, wie einerseits die Zielgruppen in den Genuß der barrierefreien Fassungen kommen, ohne andererseits die Kinos und Verleiher zu überfordern. Erst wenn das geschehen ist, wird sich zeigen, was sich mit dem neuen § 47 FFG tatsächlich ändert. Stattet ein Kinobetreiber seine Säle mit einer Technik aus, um barrierefreie Fassungen zugänglich zu machen, kann er seit 2014 von der FFA für die Hälfte der Kosten Fördermittel beantragen. Ich weiß von bundesweit ganzen sechs oder sieben Kinos, die in den letzten drei Jahren diese Möglichkeit nutzten, um ihre Säle mit der Technik von Sennheiser, dem CinemaConnect auszurüsten. Macht ein Verleiher die barrierefreie Fassung seines Films über die App Greta und Starks verfügbar, sind auch hier 50 % der Kosten über die Verleihförderung förderfähig. Ob mit oder ohne Verleihförderung, auf der Liste der App sind im Lauf der letzten drei Jahre die barrierefreien Fassungen für mehr als 180 Filme zusammengekommen. Die Audiodeskription und Untertitel kann man dann mit seinem Smartphone in das Kino seiner Wahl einfach mitnehmen, unabhängig von dessen technischer Ausstattung. Diese Arten der Kino- und Verleihförderung gibt es auch weiterhin. Die Apps CinemaConnect und Greta und Starks sind zur Zeit die technisch aktuellsten Systeme auf dem Markt und haben ihre Vorgänger abgehängt. So sieht das auch die FFA, die sich neutral verhalten muß und keine der beiden Lösungen bevorzugen darf. Die Branche, also die Kinos und Verleiher, sollen darüber entscheiden, meint die FFA. Mir würde gut gefallen, wenn beide gemeinsam an einem Strang zögen. Aber wie soll das bei den beiden Lösungen funktionieren, deren einzige Gemeinsamkeit ist, daß sie auf Apps basieren? Während die Ausstattung der Kinosäle mit der nötigen Technik für CinemaConnect die Bereitschaft der Kinobetreiber voraussetzt, liegt die Bereitstellung per Greta und Starks in der Entscheidung der Filmverleiher. Es ist, als ob man versucht, ein Pferd gleichzeitig von vorne und hinten aufzuzäumen. Es ist aber anzunehmen, daß auch Vertreter beider Apps bei der Erarbeitung der rechtlichen Vorgaben durch die FFA beteiligt werden. Viel zu selten werden die Zielgruppen gefragt, und damit meine ich nicht die Verbände, sondern den einzelnen Kinogänger. Daß ich die App Greta und Starks bevorzuge, ist allgemein bekannt. Jedes technisch ausgerüstete Kino ist ein gutes Kino. Aber bis das für alle weit über 4.500 Leinwände erreicht ist, führt meiner Meinung nach an der App kein Weg vorbei. Sie macht ihren Job flexibel, ist überall einsatzbereit und wird regelmäßig mit Updates aktualisiert. Leider nicht in den Zuständigkeitsbereich des Filmförderungsgesetzes fällt der internationale Film, weil in diesem naturgemäß keine deutschen Fördergelder stecken. Das bedeutet, die die deutschen Kinos dominierenden ausländischen Filmproduktionen sind per se nicht barrierefrei. Vorletztes Jahr waren das 370 der insgesamt 596 Neustarts. Nur dank des vorbildlichen Engagements einzelner Verleiher rauschten und rauschen nicht all diese Filme ungehört und ungesehen an den Zielgruppen vorbei. Auch die Kinoblindgänger gGmbH gibt ihr Bestes, die Liste der erlebbaren Filme ein bißchen aufzustocken. Das sind allerdings nur sehr kleine Tröpfchen auf einen sehr heißen Stein. Um die Filmförderung zu finanzieren, müssen unter anderem die Kinobetreiber einen Teil ihres Jahresumsatzes an die FFA abführen. Den Löwenanteil, meistens bis zu zwei Drittel der Einnahmen, spielt der internationale Film ein, der